Jedes Unternehmen, bei dem in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen (§ 38 Abs. 1 BDSG). Dafür reicht es aus, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander oder mit Dritten über ein elektronisches Mail-System kommunizieren, da dabei ja die eigenen personenbezogenen Daten und diejenigen der Korrespondenzpartner verarbeitet werden. Aber auch Firmen mit weniger Beschäftigten, deren Kerntätigkeit aber in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfang und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung betroffener Personen erforderlich machen, müssen eine solche Benennung vornehmen (Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 DS-GVO). Ob Sie zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet sind, können Sie anhand des Fragebogens feststellen.

 

Mit der Legaltech GmbH bieten wir Ihnen umfassende und kompetente Dienstleistungen als externe Datenschutzbeauftragte an und informieren Sie auch gerne über die Vorteile gegenüber der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten in Gestalt einer bereits im Unternehmen beschäftigten Person.

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