Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung am 25.5.2018 gelten in allen EU-Mitgliedstaaten weitgehend gleiche Regeln für den Schutz personenbezogener Daten. Damit sollen auch einheitliche Wirtschaftsbedingungen und ein fairer Wettbewerb gefödert werden. Für viele Unternehmen und Geschäftsbetriebe ist mit der Neuregelung ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Die Mißachtung der gesetzlichen Vorgaben steht jedoch unter der Androhung von hohen Bußgeldern, so dass eine gesetzeskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso empfehlenswert ist wie die Beachtung von Verkehrsregeln und Steuervorschriften.
Wir helfen Ihnen dabei, mit möglichst geringem Aufwand die Datenschutzregeln auch in Ihrem Tätigkeitsbereich einzuhalten.
Die europäische Verordnung 2016/79 „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“, kurz DS-GVO, wurde am 4.5.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 25.5.2016 in Kraft getreten. Sie gilt allerdings erst seit dem 25.5.2018 in allen Mitgliedstaaten der EU, ohne dass es dazu noch einer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf. Den vollständigen Text der Verordnung sowie die sogenannten Erwägungsgründe, in denen die Regelungen erläutert werden, finden Sie hier.
Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist am 28.5.2018 auch ein überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit wurden die nationalen Regelungen, soweit erforderlich, an die europäischen Vorgaben angepasst. Das BDSG gilt jedoch nur dort, wo die DS-GVO keine Regelungen enthält oder wo diese den nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit eröffnet hat, ergänzende Bestimmungen zu erlassen.
Die Landesdatenschutzgesetze regeln die Handhabung des Datenschutzes in den einzelnen Bundesländern, insbesondere bei den jeweiligen Landesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Selbstverständlich müssen sie im Einklang stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und können auch nur Sachverhalte regeln, die in der Zuständigkeit der Länder liegen.
- Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg
- Bayerisches Datenschutzgesetz
- Berliner Datenschutzgesetz
- Brandenburgisches Datenschutzgesetz
- Bremisches Datenschutzgesetz
- Hamburgisches Datenschutzgesetz
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz
- Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz
- Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
- Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz
- Saarländisches Datenschutzgesetz
- Sächsisches Datenschutzgesetz
- Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
- Thüringer Datenschutzgesetz