Einseitig – Beidseitig

  • Geheimhaltungsvereinbarungen werden in der Praxis Regel zweiseitig verpflichtend gefasst, so dass beide Parteien den gleichen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Es gibt aber auch Szenarien, in denen nur eine einseitige Verpflichtung zur Geheimhaltung sinnvoll erscheint, nämlich dann wenn nur eine Seite vertrauliche Informationen offenbart, um der anderen Seite z.B. die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie ein Angebot annimmt oder nicht. Einseitige Verpflichtungen sind allerdings oft schwieriger durchzusetzen, insbesondere wenn sie für den Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflichten eine Vertragsstrafe vorsehen.

Definition der geheimzuhaltenden Informationen

  • Die Informationen und Gegenstände, auf die sich die Geheimhaltungspflicht bezieht, müssen entweder für den Vertragspartner erkennbar als geheim gekennzeichnet sein oder aber so beschrieben werden, dass für beide Parteien jederzeit nachvollziehbar ist, worauf sich die Pflicht bezieht. Dies könnte auch in einer der Vereinbarung anzufügenden Anlage erfolgen.

Laufzeit

  • Zu differenzieren ist zwischen der Laufzeit der Geheimhaltungsverpflichtung, also der Zeit in der geheimzuhaltende Informationen ausgetauscht werden, und der nach dem Ende der Vertragsdauer fortbestehenden Verpflichtung, die während der Vertragslaufzeit erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln.

Vertragsstrafe

  • Für den Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Damit ist der Nachweis eines konkreten Schadens, der durch die Verletzung verursacht wurde, nicht mehr erforderlich. Die Vertragsstrafe sollte so hoch sein, dass ein möglicher Schaden zumindest teilweise kompensiert werden kann. Sie kann zusätzlich zu dem aus der Vertragsverletzung resultierenden Anspruch auf Ersatz des nachweisbaren Schadens vereinbart werden oder als darauf anrechenbare Vorab-Pauschale.