• Bittet ein potenzieller Kunde um ein individuelles Preisangebot oder verlangt er technische Details Ihrer Produkte und Informationen über Ihre Entwicklungs- und Produktionsverfahren, müssen Sie damit rechnen, dass er dies auch an Ihre Wettbewerber weitergibt, um von diesen ein besseres Angebot zu erhalten. Das gilt es mit einer Geheimhaltungsvereinbarung zu unterbinden, damit Ihre Geschäftsgeheimnisse nicht von Ihren Konkurrenten zu Ihrem Nachteil verwertet werden.
  • Bevor Sie eine Kooperation zur Entwicklung eines gemeinsamen Produktes eingehen, sollten alle Beteiligten in Kenntnis von den bei den potenziellen Partnern bereits vorhandenen Vorarbeiten entscheiden können, ob das erfolgversprechend erscheint. Nur eine gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung bewahrt Sie vor Schäden, wenn die beabsichtigte Zusammenarbeit nicht zustande kommt, die andere Seite aber Einsicht in den bei Ihnen vorhandenen Entwicklungsstand bekommen hat. Entschließt man sich nach dieser Vorprüfungsphase zur Fortsetzung der gemeinsamen Aktivitäten, wird die Geheimhaltungspflicht in dem dann abzuschließenden Kooperationsvertrag neu geregelt.
  • Eine neue Software ist in Ihrem Unternehmen nur dann sinnvoll einsetzbar, wenn sie in Ihre IT-Umgebung passt und die Schnittstellen zu den vorhandenen Systemen kompatibel sind. Auch hier verhindert eine rechtzeitig abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung, dass die offenzulegenden Source-Codes von der anderen Seite in rechtsverletzender Weise genutzt werden, wenn Sie sich für einen anderen Dienstleister entscheiden sollten.